FAQ Forschungswerkstatt
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Programm Forschungswerkstatt.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Programm Forschungswerkstatt.
Antragsberechtigt sind alle baden-württembergischen Hochschulen sowie gemeinnützige außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Baden‑Württemberg. Dies schließt beispielsweise Hochschulen in freier Trägerschaft, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogische Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen sowie Einrichtungen der Dualen Hochschule Baden‑Württemberg ein. Im Zweifelsfall behalten wir uns vor, einen Nachweis der Gemeinnützigkeit anzufordern.
Ja. Die Baden-Württemberg Stiftung hat für dieses Förderformat keine Limitation für die einzelnen Institutionen festgelegt. Es kann aber durchaus sein, dass die Institution selbst ein internes Prozedere und ggf. Auswahlverfahren festgelegt hat. Informieren Sie sich bitte direkt bei den Ansprechpartner:innen Ihrer Institution.
Das Programm ist grundsätzlich themenoffen. Es können sich Wissenschaftler:innen aus allen Fachrichtungen bewerben.
Die Forschungswerkstatt richtet sich an Wissenschaftler:innen in der frühen Karrierephase, die sich in schwierigen Übergangsphasen ohne eine ausreichende Finanzierung ihrer eigenen Stelle befinden. Sie sind nur antragsberechtigt, wenn Sie für den beantragten Zeitraum keine oder nur anteilig (max. 50 %) eine anderweitige Finanzierung Ihrer Stelle in Aussicht haben. Sie sind nicht antragsberechtigt, wenn Sie eine bestehende Stelle für die Förderung durch die Forschungswerkstatt unterbrechen, pausieren oder nach hinten schieben möchten.
Es ist nicht notwendig, dass die Promotion zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt des Projektbeginns formal abgeschlossen ist, d.h. die Promotionsurkunde vorliegt. Allerdings muss die Einreichung der Promotionsschrift bis zum beantragten Projektbeginn erfolgen bzw. geplant sein. Diese Information ist im Antrag an entsprechender Stelle anzugeben.
Das Datum auf Ihrer Promotionsurkunde markiert den Abschluss der Promotion. Das zweite relevante Datum zur Berechnung bildet die Ausschreibungsfrist. Liegen zwischen dem Abschluss der Promotion und der Ausschreibungsfrist weniger oder exakt 2 Jahre, sind Sie antragsberechtigt, andernfalls leider nicht.
Elternzeit, Pflegezeit und Krankheitszeit können als Ausfallzeiten geltend gemacht und in der Berechnung der 2 Jahre nach Abschluss der Promotion berücksichtigt werden. Arbeitszeiten jenseits der Wissenschaft gelten nicht als Ausfallzeiten. Im Einzelnen gilt:
Elternzeit: Bei Wissenschaftlerinnen werden pauschal zwei Jahre pro Kind fristverlängernd angerechnet, bei Wissenschaftlern pauschal ein Jahr pro Kind. Dies gilt unabhängig von der tatsächlich genommenen Elternzeit. Teilzeitbeschäftigungen berücksichtigen wir nicht.
Pflegezeit: Es wird die tatsächlich in Anspruch genommene Pflegezeit (nach dem PflegeZG, max. 6 Monate) angerechnet.
Krankheitszeiten: Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit werden angerechnet, und zwar in dem Umfang, den die Ausfallzeit hatte.
Die Ausfallzeiten müssen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, im Antrag an entsprechender Stelle angegeben werden. Nachweise sind mit einzureichen.
Ja, das ist möglich, wenn Sie den wissenschaftlichen Karriereweg anstreben. Alle weiteren Bedingungen gelten unverändert.
Der 1. September 2026
Der 15. November 2026
Für die eigene Stelle (100 %) können Sie den maximalen Satz der von der DFG zugelassenen Personalmittel von 7.350 Euro pro Monat (Stand 2026) beantragen. Personalgelder für Hilfskräfte sind nur in beschränktem Umfang möglich, da es in der Forschungswerkstatt vorrangig um die Ausarbeitung eines größeren Antrags durch Sie selbst geht. Für kleinere Labor- oder Recherchetätigkeiten können Mittel für Hilfskräfte beantragt werden.
Nein. Keine dieser Förderkategorien ist zulässig. Die Beantragung dieser Mittel kann zum formalen Ausschluss des Antrags führen.
Der Antrag kann auf deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Bitte verwenden Sie in beiden Fällen die deutschsprachige Vorlage.
Abbildungen sind im Antrag nicht vorgesehen. Wenn Sie dennoch Abbildungen einfügen möchten, schicken Sie diese bitte in einer separaten Datei (PDF) und verweisen Sie in Ihrem Text auf die jeweilige Abbildung.
Ebenso ist die Angabe eines vollständigen Literaturverzeichnisses nicht zwingend notwendig. Kurze Literaturangaben sollen, wo notwendig, im Fließtext angegeben werden. Falls Sie dennoch ein Literaturverzeichnis einreichen möchten, legen Sie dafür ebenfalls eine separate Datei (PDF) an.
Die Anträge müssen rechtsverbindlich durch eine/n autorisierte/n Vertreter/in der Institution unterschrieben werden. Bitte erfragen Sie intern, welche Personen Ihrer wissenschaftlichen Einrichtung eine rechtsverbindliche Unterschrift leisten können.
Eine Wiederbewerbung ist prinzipiell möglich, sofern Sie nicht in der ersten Ausschreibungsrunde zur Förderung ausgewählt worden sind. Eine Wiederbewerbung ist auch mit der gleichen Forschungsidee möglich. Beachten Sie bitte eventuelle Änderungen in den Zulassungsbedingungen, den Anforderungen und geforderten Antragsunterlagen und überarbeiten Sie Ihren Antrag vor Einreichung dementsprechend.
Nein.
Nein, Sie können nur allein einen Antrag stellen. Kooperationsprojekte sind nicht zulässig.
Nach Ausschreibungsfrist beginnt die Auswahl der Anträge. Die Auswahl der Anträge erfolgt in zwei Schritten. Zunächst werden die Anträge auf formale Korrektheit geprüft, insbesondere, ob die Antragstellenden zur Zielgruppe des Programms gehören und die angegebenen Kriterien erfüllen. Es erfolgt eine Bewertung des Antrags im Hinblick auf die Zielsetzung der Ausschreibung. Zentrale Kriterien sind dementsprechend eine überzeugende Forschungsidee, aussichtsreiche Perspektiven und Relevanz für Baden-Württemberg sowie konkrete und nach-vollziehbare Einreichungsmöglichkeiten.
Übersteigt das Gesamtfinanzvolumen der geprüften Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel, entscheidet ein Losverfahren, welche Projekte gefördert werden.
Etwa 6 Wochen nach Ausschreibungssende kann mit einer Rückmeldung gerechnet werden.
Die Baden-Württemberg Stiftung hat mit dem Programm Forschungswerkstatt bewusst eine Förderlinie entwickelt, die eine sehr unkomplizierte Antragstellung und eine schnelle Förderentscheidung ermöglicht. Dieses reduzierte und effiziente Verfahren ist insbesondere für Forschende in frühen und damit besonders vulnerablen Karrierephasen von Vorteil, da es geringe Hürden und kurze Wartezeiten gewährleistet.
Die Bewertung der Anträge erfolgt aufgrund der Themenoffenheit ohne externe Einzelgutachten. Stattdessen prüfen Mitarbeitende der Stiftung die grundsätzliche Passfähigkeit der eingereichten Unterlagen und formale Korrektheit im Hinblick auf die Ausschreibung. Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt anschließend per Losverfahren.
Aus diesem Grund kann keine individuelle Begründung der Förderentscheidung gegeben werden. Das liegt nicht an fehlender Wertschätzung, sondern daran, dass die bewusst schlank gehaltene Antragstellung in keinem angemessenen Verhältnis zum erheblichen Aufwand einer ausführlichen inhaltlichen Rückmeldung stünde. Ein komplexes oder detailliertes Feedback-System wäre mit dem Ziel eines schnellen, niederschwelligen Verfahrens nicht vereinbar.
Bei Ablehnungen aufgrund formaler Kriterien empfehlen wir, die Ausschreibung sowie die Anforderungen an die Antragstellung nochmals sorgfältig zu prüfen.